(Einkaufen gehen, leichte Hausarbeiten)
z.B. Wundversorgung, Dekubitusbehandlung, Verbandswechsel z.B. bei PEG (Ernährungssonde), Port - Versorgung, Trachealkanülenwechsel, Anlegen von Infusionen, Medikamentengabe, Injektionen z.B. Insulingabe, Gabe von Augentropfen, Blutdruckmessung etc.
z.B. bei Ausfall des pflegenden Angehörigen o. Bekannten (z.B. durch Urlaub)
z.B. Entlastungsangebote: Mobilitätsförderung durch gemeinsame Spaziergänge oder Einkäufe, gemeinsame Balkonpflege, Briefkasten entleeren, bis 240 Liter Hausmülltonne heraus stellen, Gesellschafter für biografische Gesprächsführung/ Zeitung lesen/ Volkslieder singen
z.B. Hilfe und Anleitung für pflegende Angehörige, gesetztlich vorgeschriebene Beratungseinsätze, Unterstützung bei Anträgen
Pflegebedürftige, die ausschließlich durch Angehörige gepflegt werden, müssen regelmäßig durch niedergelassene Pflegedienste beraten werden. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass ambulante Pflegedienste punktuell pflegende Angehörige unterstützen.
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Ent-lastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr). Das gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger.
Es gibt viele Leistungen, die weder von der Pflegekasse noch von der Krankenkasse übernommen werden. Aufgrund der zunehmenden Nachfrage unserer zu Versorgenden bieten wir unsere vielfältigen Dienst- und Privatleistungen für Sie an. Auch Menschen, die keinen Pflegegrad haben, können unsere Dienstleistungen in Anspruch nehmen.